Berliner Prozess um nackte Brüste: 750 Euro Entschädigung für Oben-ohne-Klägerin – und sie muss Prozesskosten tragen

Berliner Prozess um nackte Brüste: 750 Euro Entschädigung für Oben-ohne-Klägerin – und sie muss Prozesskosten tragen

© dpa/Sebastian Christoph Gollnow

Berliner Prozess um nackte Brüste: 750 Euro Entschädigung für Oben-ohne-Klägerin – und sie muss Prozesskosten tragen

Eine Mutter sonnte sich oben ohne und musste deshalb den Wasserspielplatz „Plansche“ im Plänterwald verlassen. Sie fühlte sich diskriminiert und zog vor Gericht. Nun liegt das Urteil vor.

Der Rechtsstreit um entblößte Brüste auf dem Berliner Wasserspielplatz „Plansche“ ist nach mehr als zweieinhalb Jahren beigelegt. Das Kammergericht sprach der betroffenen Frau eine Entschädigung von 750 Euro nebst Zinsen zu. Zuvor hatte das Land Berlin einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung anerkannt, wie es das Gericht in der Berufungsverhandlung im September 2023 empfohlen hatte.

Klägerin Gabrielle Lebreton wurde damit deutlich weniger Geld zugesprochen als sie gefordert hatte, zudem muss sie laut Urteil die gesamten Prozesskosten zahlen. Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel möglich, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag sagte.

Die Klägerin hatte wenigstens 10.000 Euro vom Land Berlin verlangt. Sie berief sich dabei auf das Antidiskriminierungsgesetz (LADG), das Menschen vor Diskriminierung seitens der Behörden schützen und Ansprüche auf Schadenersatz ermöglichen soll.

Berliner Prozess um nackte Brüste: 750 Euro Entschädigung für Oben-ohne-Klägerin – und sie muss Prozesskosten tragen

© dpa/Fabian Sommer

Lebreton hatte im Juni 2021 den Wasserspielplatz Plansche im Plänterwald im Bezirk Treptow-Köpenick besucht und oben ohne auf einer Decke gesessen. Nachdem ein Mann sich beschwert hatte, forderten Wachleute sie auf, ihre Brüste zu bedecken oder den Platz zu verlassen. Als sie sich weigerte, wurden Polizisten hinzugerufen. Schließlich ging die Frau. Anschließend beschwerte sie sich bei der Antidiskriminierungsstelle.

Die Ombudsstelle ging von einer Diskriminierung aus. Auf deren Empfehlung änderte der Bezirk die Nutzungsordnung für den Spielplatz. Danach gilt für alle Geschlechter, dass die Badebekleidung die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken muss –die Brüste also nicht.

Vom Gericht hieß es, die Klägerin sei „bewusst und gewollt in eine Konfrontation“ getreten mit dem Ziel, der Tabuisierung und Sexualisierung der weiblichen Brust entgegenzuwirken. Dies ändere zwar nichts an einer – unterstellten – Diskriminierung, sei aber bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Der Fall unterscheide sich dadurch von Fällen, in „denen Bürger einer staatlichen Übermacht unvorhergesehen und unentrinnbar gegenüberstünden“.

„Bewusst und gewollt“ in die Konfrontation

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die Lebreton in dem Verfahren unterstützte, kritisierte diese Auffassung. Das Gericht habe das gesellschaftspolitische Engagement der Klägerin schadensmindernd einbezogen. Damit verkenne es Ursache und Wirkung. Zugleich bezeichnete die GFF den Fall als wichtiges Verfahren zu dem noch jungen Berliner Gesetz. Der Kampf habe sich gleichwohl gelohnt, sagte Klägerin Lebreton.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Berlin 2022 ihre Klage abgewiesen. Sie sei nicht unrechtmäßig wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden, so die Richter. Das Kammergericht ging bei seiner Entscheidung nicht auf die Frage ein, ob eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorlag. Es führte dafür prozessuale Gründe an. (dpa)

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Eine Quelle: www.tagesspiegel.de